

Artikel-Nr.: 5409210
Artikel-Nr.: 7523435
Artikel-Nr.: 7523335
Auf jedem Fahrzeug (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, Schubleichter ohne Besatzung, Sportfahrzeuge und schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb) muss der Schiffsführer gem. §102 BinSchPersV dieses Bordbuch gemäß Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 führen. Für die Erteilung von Folgebüchern des bisherigen roten Bordbuchs ist ebenfalls diese Fassung zu verwenden.
Das Bordbuch muss vor Einsatz von der zuständigen Behörde ausgefüllt und freigestempelt werden. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuchs und für die Einträge ist der Schiffsführer.
Artikel-Nr.: 1065574
Artikel-Nr.: 1065575
Artikel-Nr.: 1065573
Artikel-Nr.: 1065570
Artikel-Nr.: 1065571
Artikel-Nr.: 6532451
Artikel-Nr.: 1065572
Artikel-Nr.: 1065133
Auf jedem Fahrzeug (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, Schubleichter ohne Besatzung, Sportfahrzeuge und schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb) muss der Schiffsführer gem. §102 BinSchPersV dieses Bordbuch gemäß Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 führen. Für die Erteilung von Folgebüchern des bisherigen roten Bordbuchs ist ebenfalls diese Fassung zu verwenden.