1       Allgemeines

1.1  Vertragsabschlüsse und deren Abwicklung erfolgen nur zu diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht an­erkannt.
1.2  Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbst-belieferung.
1.3  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schrift-form, sonstige Abreden der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.
1.4  Maßgeblich ist das auf Inlandsgeschäfte anwendbare österreichische Recht.

2       Angebote

2.1  Unsere Angebote erfolgen,  insofern  ihre  Gültigkeitsdauer  nicht ausdrücklich vermerkt ist, freibleibend und unter  Vorbehalt des Zwischenverkaufes. Es werden grundsätzlich die am Tage der Lieferung   gültigen  Preise  berechnet.  Diese Preise  gelten einschließlich Verpackung ab Lager Wien.

3       Aufträge

3.1  Aufträge, Abredungen, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstige Betriebsangehörige bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Preise von Sondervereinbarungen gelten nur bei Abnahme bestimmter Mengen.

4       Lieferung und Versand

4.1  Lieferungen erfolgen nach Wahl von Firma Komp ab Lager oder ab Lager unserer Vorlieferanten auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Firma Komp ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2  Wird durch von Firma Komp nicht zu vertretende Umstände eine Lieferung be­hindert, verzögert oder teilweise unmöglich, kann Firma Komp vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Lieferung angemessen hinausschieben. Hat der Käufer bei einem Teilrücktritt von Firma Komp an der verbleibenden Leistung kein Interesse  kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
4.3  Ist im Falle des Lieferverzuges eine vom Käufer gesetzte an-gemessene Nachfrist verstrichen, kann dieser von dem betroffenen Vertragsteil zu­rücktreten oder insoweit Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung nach Maßgabe der Tz. 8.2 verlangen. Hat der Käufer an einer teilweisen Er­füllung kein Interesse stehen ihm diese Rechte hinsichtlich des ganzen Vertrages zu.
4.4  Soweit Firma Komp die Transportgefahr trägt, hat der Käufer Transportschä­den sofort beim Transporteur zu reklamieren und von ihm bestätigen zu lassen. Bescheinigungen / Schadensprotokolle sind unverzüglich an Firma Komp zu übermitteln, da sonst deren Versicherung u. U. nicht eintritt.
4.5  Der Inhalt der Gebinde kann bei spezifischen Produkten aus technischen Gründen ±10% abweichen. Bei Rechnungsstellung kommen die tatsächlich gelieferten Mengen zur Verrechnung.

5       Untersuchungspflicht / Mängelrüge

5.1  Eine Mängelrüge des Käufers nach § 377, 378 HGB und §933b ABGB ist über ihre sonstigen Voraussetzungen hinaus aus-geschlossen, wenn sie nicht vor Beginn der Verarbeitung oder einem Weiterversand oder - außer bei versteckten Mängeln, die mit zumutbarem Untersuchungsaufwand nicht festgestellt werden können - nicht binnen 10 Werktagen seit Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich bei Firma Komp eingeht.
5.2  Firma Komp kann Mängelansprüche durch Nachlieferung abwenden oder dem Käufer eine Kaufpreisminderung anbieten. Schlägt die Nachliefe­rung fehl und/oder erfolgt keine Einigung über die Minderung, kann der Käufer Wandlung verlangen. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe der Tz. 4.3 und 8.2 zu.

6       Preise und Zahlung

6.1  Preise verstehen sich wenn nicht anders vereinbart ab Werk, in €/kg bzw. €/Pkg. zusätzlich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Maß-geblich ist das bei der Auslieferung festgestellte Abgangsgewicht der Ware. Erhöhen sich die für die Ware oder ihre Ausgangsprodukte erhobenen Zölle oder Abgaben nach Vertragsabschluß, ist Firma Komp zu einer entsprechenden Preisanhebung berechtigt.
6.2  Rechnungsbeträge sind zahlbar netto Kasse innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind sämtliche gewährten Rabatte verwirkt.
6.3  Gerät der Käufer in Annahmeverzug, wird die Kaufpreisforderung für die betreffende Ware sofort fällig.
6.4  Befindet sich der Käufer mit Zahlungen von mehr als € 200 in Verzug oder sprechen ernstzunehmende Gründe dafür, dass seine Zahlungs­einstellung bevorsteht, kann Firma Komp alle Zahlungs-verpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse erbringen.
6.5  Aufrechnen darf der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
6.6  Als Mindest-Verzugsschaden kann Firma Komp Verzugszinsen von 2% über dem bankmäßigen Zinsfuß, mindestens 6% p.a. verlangen, wenn nicht der Käufer einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist.

7       Eigentumsvorbehalt

7.1  Firma Komp behält sich das Eigentum an gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware), bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsver­bindung beglichen ist (Kontokorentvorbehalt). Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der Käufer un-verzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren.
7.2  Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware, gilt Firma Komp als Hersteller der neu­en Sache und erwirbt daran Eigentum. Geht das Eigentum an Vorbe­haltsware durch Verbindung oder Vermischung mit einer Haupt-sache gesetzlich zwingend auf den Käufer über, übereignet dieser die Haupt­sache bereits jetzt zur Sicherheit an Firma Komp. Neue Sache bzw. Hauptsa­che gilt wiederum als Vorbehaltsware.
7.3  Der Käufer darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungs-gemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Kaufpreisforderungen daraus tritt er hiermit bis zur Höhe der Firma Komp zustehenden Gesamtforderung an Firma Komp ab, die diese Abtretung annimmt.
7.4  Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Bei Zah­lungseinstellung des Käufers erlischt die Ermächtigung; bei Zahlungs­verzug kann sie widerrufen werden.
7.5  Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemes­senen Nachfrist oder Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamt-vollstreckungsantrag über das Vermögen des Käufers hat dieser jegliche Verfü­gung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderungen sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist so­fort separat zu lagern und als Eigentum von Firma Komp zu kennzeichnen. Firma Komp hat das Recht, Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforder­lich erscheint. Mitarbeiter oder Beauftragte von Firma Komp dürfen hierzu die Räume betreten, in denen die Ware lagert. Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließ­lich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der Käufer hiermit an Firma Komp ab, die diese Abtretung annimmt.
7.6  Firma Komp ist auf Anforderung bereit, nach Ihrer Wahl Sicherheiten freizuge­ben, sowie deren Verkehrswert die offene Forderung um mehr als 20% übersteigt.

8       Zugesicherte Eigenschaften / Schadensersatzansprüche

8.1  Firma Komp haftet nicht dafür, dass die Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist. Zur Zusicherung von Eigenschaften der Ware bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch Firma Komp oder unserer Vorlieferanten.
8.2  Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechts­grund, sind auf folgende Fälle beschränkt:
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware,
- schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten,
- Verzug oder von Firma Komp zu vertretende Unmöglichkeit; bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 10% des Rechnungs-wertes der betroffenen Teillieferung,
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten.

9       Sonstiges

9.1  Jede Verwendung gelieferter Ware erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Er hat insbesondere dafür geltende Vorschriften einzuhalten
9.2  Es erfolgt keine Leergebinderücknahme, außer aufgrund einer geschlossenen Vereinbarung, die unsererseits schriftlich bestätigt werden muss. Ansonsten entsorgt der Kunde Leergebinde ordnungs-gemäß auf eigene Kosten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
9.3  Die Vertragssprache ist Deutsch, Angaben in anderen Sprachen haben nur informativen Charakter.
9.4  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.

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